Betriebliche Altersvorsorge2021-11-03T10:01:20+01:00

Betriebliche Altersvorsorge

Fach- und Führungskräftemangel, Mitarbeiterbindung.

Heute ist wichtiger denn je, Mitarbeiter zu motivieren und an das Unternehmen zu binden. Zudem haben Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeldumwandlung.

Mit der bAV kannst Du deine Position als verantwortungsvoller Arbeitgeber stärken.

Um dir und deinem Unternehmen maximale Sicherheit zu bieten, helfen wir bei derAusarbeitung einer Versorgungsordnung. Die Versorgungsordnung ist eine Vereinbarung mit den Mitarbeitern deines Unternehmens in Bezug auf arbeitsrechtliche Vorgaben zur bAV. Sie minimiert Haftungsrisiken rund um die bAV und beantwortet viele Fragen der Mitarbeiter.

Reform der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung dem so. Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll insbesondere die Vereinbarung von Betriebsrenten in kleinen und mittleren Unternehmen gefördert werden. Das BRSG gilt bereits seit dem 01.01.2018 und betrifft nahezu alle Arbeitgeber in Deutschland.

Ab dem 01. 01.2022 zündet nun die 2. Stufe der Reform zum Betriebsrentenstärküngsgesetz:

  • Arbeitgeber sind im Fall einer Entgeltumwandlung des Mitarbeiters bei Neuverträgen seit 2019 verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Ab dem 01.01.2022 gilt diese Regelung verpflichtend auch für bestehende Verträge. Durch den verpflichtenden Charakter dieses Anspruchs ist dieser auch rückwirkend inkl. Zinsen einklagbar. Besteht ein Tarifvertrag für die betriebliche Altersvorsorge, gelten ggf. andere Regelungen.

  • Per Tarifvertrag können Arbeitgeber verpflichtet werden, Vereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung zugunsten ihrer Arbeitnehmer in Form von Leistungen an einem Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung anzubieten.

  • Für Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen bis zu 2.575 € (2021: Geringverdiener-Grenze) wurde zusätzlich ein spezielles Fördermodell eingeführt. Gefördert werden Arbeitgeberbeiträge in eine bAV von mind. 240 € bis max. 960 Euro pro Kalenderjahr, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Die Förderung wird bis zu 30% des zusätzlichen AG-Beitrags mit der zu entrichtenden Lohnsteuer bis max. 288 € verrechnet.

  • Der steuerfreie Höchstbetrag zu Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen wurde auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung angehoben. Aber Achtung die Höchstgrenze der Sozialversicherung liegt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 284 € monatlich).

  • Versorgungsleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, aus einer Riester- oder Basisrentenversorgung werden bis 100 € monatlich nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Höhere Rentenwerden ebenfalls zu 30% berücksichtigt. So können derzeit (2021) bis zu 233 € monatlich anrechnungsfrei bleiben.

FAQ – Die wichtigsten Fragen deiner Arbeitnehmer auf einen Blick

Was passiert bei Kurzarbeit?2021-11-03T10:00:53+01:00

Eine Entgeltumwandlung wirkt sich nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Die Aufstockung des Gehaltes bei Kurzarbeit durch das Kurzarbeitergeld hängt von der Nettoentgeltdifferenz ab. Diese Nettoentgeltdifferenz wird durch die Effekte der Entgeltumwandlung teilweise sogar erhöht. Achtung: Wenn das Entgelt auf null gesenkt wird, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich.

Was passiert mit dem eingezahlten Kapital bei meinem Tod vor/nach Rentenbeginn?2021-09-21T13:22:50+02:00

Das Deckungskapital wird zuzüglich der erwirtschafteten Erträge zugunsten der Hinter-
bliebenen (Ehegatte/Lebenspartner, Lebensgefährte oder kindergeldberechtigte Kinder) verrentet. Diese haben die Möglichkeit, statt der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen.

Bei Tod nach Rentenbeginn vor Vollendung des 85. Lebensjahres wird die für den Todesfall vereinbarte Leistung an den Ehegatten, Lebenspartner, Lebensgefährten oder die kindergeldberechtigten Kinder gezahlt. Dieses kann, je nach Vereinbarung, eine Hinterbliebenenrente oder eine einmalige Kapitalabfindung sein.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?2021-09-21T12:28:48+02:00

Der Vertrag wird auf Sie übertragen und Sie können dann privat weitersparen oder unterbrechen und dann innerhalb eines Jahres auf einen neuen Arbeitgeber übertragen.

Kann ich die Entgeltumwandlung auch aussetzen?2021-09-21T12:12:49+02:00

Ja, das ist möglich.

Wie hoch ist der jährliche Mindestbetrag, den ich umwandeln muss?2021-09-21T12:11:21+02:00

Der gesetzliche Mindestbetrag (1/160 der Bezugsgröße nach SGB IV) ist im Jahr 2021 auf 246,75 Euro (jährlich) festgelegt.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann auch ein geringerer Betrag – Mindestbeiträge sind zu beachten – umgewandelt werden, wenn die tarifliche Mindestrente von 30 Euro nicht unterschritten wird.

Wie hoch ist der maximal geförderte Umwandlungsbetrag pro Jahr?2021-09-21T12:08:24+02:00

Beitragszahlungen in die bAV sind bis zu einer Höhe von bis zu 4 %
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West):
– steuerfrei
– sozialversicherungsfrei (Gehalt liegt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen).
Für Neuzusagen ab 01.01.2005 erhöht sich der steuerliche Förderrahmen seit dem Kalenderjahr 2018 um weitere 4 % auf insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Der Höchstbetrag wird um die Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. reduziert.

In 2021 sind maximal 6.816 Euro steuerfrei und maximal 3.408 Euro sozialabgabenfrei.

Sende uns deine Bewerbungsunterlagen.

Nicht nur als dein Versicherungspartner eine gute Wahl.

Werde Teil unseres Teams.

( Via Online-Bewerbung oder per Mail an: marko.kleinert@versicherung-stuhr.de )

Nach oben