Beitragszahlungen in die bAV sind bis zu einer Höhe von bis zu 4 %
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West):
– steuerfrei
– sozialversicherungsfrei (Gehalt liegt unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen).
Für Neuzusagen ab 01.01.2005 erhöht sich der steuerliche Förderrahmen seit dem Kalenderjahr 2018 um weitere 4 % auf insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Der Höchstbetrag wird um die Höhe der tatsächlich gezahlten Beiträge nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG a.F. reduziert.

In 2021 sind maximal 6.816 Euro steuerfrei und maximal 3.408 Euro sozialabgabenfrei.